CO2-Kosten: Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter ab 2023
- Mirjam Schwarz
- 15. Feb. 2023
- 2 Min. Lesezeit
Seit Januar 2023 sind Vermieter verpflichtet, sich die CO2-Abgabe auf fossile Energieträger mit Ihren Mietern zu teilen. Bisher trug diese Belastung alleine der Mieter, was eigentlich bisher auch gut zu vertreten war. Schließlich orientiert sich diese am individuellen Energieverbrauch und damit am Nutzerverhalten.

Befürworter der Neuregelung sehen aber auch den Vermieter in der Verantwortung, da er den Zustand von Gebäudehülle und Heizungsanlage bestimmt. Durch die Beteiligung an der CO2-Abgabe sollen Anreize geschaffen werden, den Vermieter zu einer energetischen Modernisierung zu motivieren.
Im Nichtwohnbereich ist eine 50/50-Teilung vorgesehen. Bei den Immobilien zu Wohnzwecken ist es etwas komplizierter.
Im Wohnbereich: Einstufung in zehn Stufen
Hier ist eine Einstufung in zehn Stufen vorgesehen. Maßgeblicher Faktor ist der CO2-Ausstoß in kg und m² pro Jahr. Bei sehr hohen Emissionen zahlt der Vermieter 95 % und der Mieter 5 %. Entspricht das Gebäude dem aktuellen Neubaustandard EH 55, trägt der Mieter die CO2-Abgabe weiterhin alleine. Denn hier hat der Vermieter bereits das Ziel des Gesetzes erreicht.
Sanierung nicht möglich?
Gibt es Gründe, die gegen eine Sanierung des Gebäudes sprechen, kann der Anteil des Vermieters gekürzt werden. Das gilt jedoch nur, sofern der Vermieter diese Gründe nicht zu vertreten hat. Diese sind gesetzlich geregelt (CO2KostaufG) - genannt werden hier Beschränkungen durch den Denkmalschutz oder durch Erhaltungssatzungen, so wie sie in sog. Milieuschutzgebieten gelten. Sofern der Vermieter davon Gebrauch macht, muss er die entsprechenden Nachweise im Rahmen der Nebenkostenabrechnung proaktiv zur Verfügung stellen.
Liegt ein anerkannter Grund vor, führt dies zu einer höheren Belastung des Mieters.
Konkrete Umsetzung durch Vermieter
Es ist nicht unproblematisch dass ein Eigentümer oder Verwalter nun eine Vielzahl von zuvor irrelevanten Informationen identifizieren muss. Historisch gesehen ist die CO2-Abgabe ein Preisbestandteil, der 1:1 an die Mieter weitergegeben wird. Der Vermieter ist nun auf die Unterstützung seines Brennstoff- und Wärmelieferanten angewiesen, um die gestaffelte Abrechnung zu ermöglichen. Diese sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Informationen bereitzustellen. Liegen dem Hauseigentümer die notwendigen Informationen vor, muss er im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, nämlich den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ermitteln.
Die Aufteilung der während des Abrechnungszeitraum anfallenden CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern richtet sich dann nach der spezifischen CO2-Bilanz des gesamten Gebäudes.

Übergangsregelung
Da das Gesetz erst für Abrechnungszeiträume greift, die am 1. Januar 2023 oder später beginnen, haben Vermieter und Verwalter noch Zeit, auch wenn das Gesetz bereits am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Sollte der Vermieter es unterlassen, den einzelnen auf den Mieter entfallenen Kohlendioxidkosten-Anteil zu bestimmen oder weist er diese Informationen dem Mieter gegenüber nicht aus, so kann der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3% kürzen.
Erneut weitere gesetzliche Anforderungen an die Vermieter. Fragen Sie sich auch, wie Sie all die Anforderungen als privater Vermieter noch leisten können? Wir unterstützen Sie gerne und übernehmen die Mietverwaltung für Ihre Objekte.
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