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Kündigung wegen Eigenbedarf

  • Autorenbild: Mirjam Schwarz
    Mirjam Schwarz
  • 16. Dez. 2022
  • 2 Min. Lesezeit

Der bekannteste und häufigste Kündigungsgrund für Vermieter ist "Eigenbedarf".

Sie sind Eigentümer einer vermieteten Wohnung und wollen diese auf Eigenbedarf kündigen? Die Eigenbedarfskündigung ist gesetzlich geregelt und in § 573 Abs.2 Nr.2 BGB zu finden.


Hier gilt es einige Punkte zu beachten.

  • der Vermieter muss die Wohnung für sich selbst nutzen oder

  • ein Familienangehöriger wird die Wohnung nutzen

  • aber auch die Nutzung durch eine Pflegekraft wäre ein rechtssicherer Grund für eine Eigenbedarfskündigung.


Der Personenkreis zu dem Familienangehörige gehören, werden durch den Gesetzgeber und Rechtsprechung eingeschränkt. Angehörige zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel:

  • Eltern oder Kinder des Vermieters

  • Enkel oder Geschwister

Entferntere Familienangehörige gehören in aller Regel nicht hierzu.​ Im Zweifel bleibt dies eine Einzelfallbetrachtung.


Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter schriftlich begründen, für wen er die Wohnung benötigt. Zudem muss er einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.

Dringend abzuraten ist daher auch von einem "vorgeschobenem" Grund. Wenn der Vermieter die Wohnung gar nicht wirklich selbst nutzen möchte und den Eigenbedarf nur vorschiebt um möglicherweise einen "lästigen" Mieter loszuwerden .Mieter können später Umzugskosten fordern und Schadensersatzzahlungen geltend machen, wenn sie herausfinden, dass der Grund für die Eigenbedarfskündigung nicht besteht.


​Unwirksam sind Eigenbedarfskündigungen bspw. bei

  • vorgeschobenem Eigenbedarf: Wenn der Vermieter die Wohnung ernsthaft gar nicht nutzen möchte

  • widersprüchlichem Eigenbedarf: z.B. wenn der Vermieter die Kündigung auf Gründe stützt, die schon vor Abschluss des Mietvertrages vorgelegen haben oder vorhersehbar waren. Dann hätte er vorab darauf hinweisen oder einen Zeitmietvertrag abschließen müssen

  • überhöhtem Wohnbedarf: bedeutet, wenn der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht. Bspw. wenn eine Alleinstehende Person einer 5.köpfigen Familie eine 200qm Wohnung kündigt.

  • Zweckverfehlung: Kündigt der Vermieter bspw für seine 80jährige gehbehinderte Mutter eine Wohnung im 6. Stock ohne Aufzug, ist diese Wohnung sicherlich eher nicht geeignet für die Mutter.

  • befristetem Eigenbedarf: wenn der Vermieter die Wohnung nicht dauerhaft., sondern nur gelegentlich nutzen möchte.


Häufig werden Einzelentscheidungen vor Gericht geprüft, da Mieter sich ungerecht behandelt fühlen und Klage einreichen. Daher ist es wichtig die genauen Voraussetzungen für solch eine Kündigung zu kennen und zu beachten.


Ihre Hausverwaltung kann Sie bei der form- und fristgerechten Kündigung in solchen Angelegenheiten gut unterstützen.


Kontaktieren Sie uns gerne.

 
 
 

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